SPS-CENS Schweizerische Nationalbibliothek: Sammlung Zensurliteratur Erster und Zweiter Weltkrieg, 1914 (ca.)-1945 (ca.) (Bestand)

Archive plan context


Identification

Call number:SPS-CENS
Title:Schweizerische Nationalbibliothek: Sammlung Zensurliteratur Erster und Zweiter Weltkrieg
Creation date(s):approx. 1914 - approx. 1945
Note on the time period:1914-1918 und 1939-1945
Size (free text description):5000 Publikationen, dazu ungezählte Zeitungen, Zeitungsausschnitte, Broschüren, Flugblätter etc.
Size (in metres):148.00

Context

History of the collection:Die Zensurliteratur Erster und Zweiter Weltkrieg ist in mehreren Tranchen in die NB gelangt, welche teilweise nicht mehr genau nachvollziehbar sind. Ablieferer sind das Pressebüro des Generalstabs (1915 ff), die Abteilung für Presse und Funkspruch (ca. 1952), die Bundesanwaltschaft (1959), aber auch verschiedene Schul-, Instituts- und Parteibüchereien u.a. aus Österreich.
Biographical information:1848 wird die Pressefreiheit ausdrücklich in der Verfassung des schweizerischen Bundesstaates verankert und die Presse damit als Forum der öffentlichen und demokratischen Auseinandersetzung anerkannt. Seit 1848 schränken die Behörden nur in der Zeit der beiden Weltkriege die Pressefreiheit noch ein.
Die Zensur in der Schweiz während des 1. Weltkrieges ist noch kaum erforscht. Der Bundesrat fordert aufgrund seiner ausserordentlichen Vollmachten am 30.09.1914 das Eidgenössische Politische Departement auf, zusammen mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement einschränkende Massnahmen gegen Presseorgane auszuarbeiten, "durch welche die guten Beziehungen der Schweiz zu anderen Mächten gefährdet werden oder die mit der neutralen Stellung unseres Landes nicht vereinbar sind". Dabei stehen zunächst weniger die eigene Publizistik als die unzähligen Propagandaschriften, die aus den Krieg führenden Mächten importiert werden, im Vordergrund. Am 02.07.1915 erlässt der Bundesrat eine Verordnung über die Beschimpfung fremder Völker, Staatsoberhäupter oder Regierungen und am 27.07.1915 setzt er "behufs einheitlich und gleichmässiger Handhabung der politischen Pressekontrolle" eine fünfköpfige Pressekontrollkommission ein, die allerdings nur über beschränkte Vollmachten verfügt. Zwei der fünf Mitglieder werden vom Schweizerischen Pressverein gestellt.
1933 appelliert Bundesrat Heinrich Häberlin, der Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements, an die "Selbstzucht" der Presse. Der Aufruf gilt in erster Linie der linken Presse, die mit ihrer Polemik gegen Hitler und Mussolini die schweizerischen Aussenbeziehungen belastet. Der Bundesratsbeschluss vom 26.03.1934 sieht im Fall von "schweren Ausschreitungen" wiederum Verwarnungen oder sogar das Verbot des Erscheinens der betreffenden Zeitung vor. Wiederum eine fünfköpfige Kommission aus Pressevertretern soll das neue Disziplinierungsinstrument handhaben. Gemäss der von Bundesrat Giuseppe Motta im September 1938 bekräftigten Doktrin müssen die Zeitungen - im Gegensatz zum Radio - nicht "Gesinnungsneutralität" praktizieren, sie dürfen aber die neutralitätspolitischen Bemühungen des Staates auch nicht zu sehr beeinträchtigen.
1939 wird erneut und wieder aufgrund ausserordentlicher Vollmachten ein Zensurregime eingeführt. Die Zensur von Büchern erfolgt einerseits durch die Sektion Buchhandel, der dem Bundesrat direkt unterstellten Abteilung Presse und Funkspruch (APF) und anderseits durch die Schweizerische Bundesanwaltschaft (EJPD). Die APF wird 1939 gegründet. Die Pressekontrolle untersteht bis 1942 offiziell dem Oberbefehlshaber der Schweizer Armee, General Henri Guisan; sie wird aber weitgehend von zivilen Fachleuten vorgenommen. Auf Antrag des Generals wird sie per 01.02.1942 dem Justiz- und Polizeidepartement unterstellt, damit die Armee nicht in die von der APF ebenfalls ausgeübten Zensuraktivitäten involviert wird. (Ende der 1980er Jahre wird die Sektion Zensur aufgehoben; die APF wechselt im Jahr 2000 in das Verteidigungsdepartement, untersteht aber weiterhin nicht dem Kommando der Armee. Die APF, auch bekannt unter der Bezeichnung Armeestabsgruppe 500, und das seit 1997 dazugehörende Informationsregiment 1, werden per 31. Dezember 2004 aufgelöst.)
Das Parlament verhindert im Februar 1940, dass die Restriktionen zu weit gehen. Die Armee darf nicht kritisiert, die Neutralität nicht in Frage gestellt und die Landesregierung nicht in ihrem Ansehen geschmälert werden. Verstösse gegen Richtlinien und Einzelweisungen werden geahndet. Von Juli 1943 bis Juni 1945 erfolgen im Bereich der so genannten leichten Massnahmen gesamtschweizerisch 4'749 Beanstandungen, 802 Verwarnungen und 36 Beschlagnahmungen. Im Bereich der schweren Massnahmen werden während der ganzen Kriegszeit 23 öffentliche Verwarnungen ausgesprochen. Elf Zeitungen werden unter Vorzensur gestellt, drei davon für unbeschränkte Zeit. Vier Zeitungen werden gänzlich verboten, 20 Zeitungen für eine Zeitspanne von einem Tag bis zu vier Monaten. Die meisten Massnahmen betreffen die sozialdemokratische Presse. Ergänzt werden diese Zensurmassnahmen durch Versuche der Behörden, die Presseinhalte durch Inhaltsangaben gestaltend mitzubestimmen. Diese Bestrebungen erweisen sich allerdings rasch als problematisch. Insgesamt kann sich die Schweizer Bevölkerung während des Krieges trotz der Zensur ein gutes Bild von den wesentlichen Vorgängen machen. Die Zensur steht mehr im Dienst der aussenpolitischen Rücksichtnahme als der innenpolitischen Repression. Eine wichtige Voraussetzung des Zensurregimes besteht darin, dass viele Medienschaffende die Bedenken der Behörden teilen und sich in der Berichterstattung selber eine gewisse Zurückhaltung auferlegen.
Context Information:https://www.swiss-archives.ch/detail.aspx?ID=4405

Collection structure

Genre of archival collection:Sammlung
Description of the archival collection:Von der Zensurbehörde "Presse- und Funkspruch" beschlagnahmte Publikationen. 5'000 Monographien, Zeitungen, Zeitschriften. Die dazu gehörigen Akten, Listen, Korrespondenzen befinden sich im Bundesarchiv.
Preferred method of citation:Schweizerische Nationalbibliothek, Spezialsammlungen: Sammlung Zensurliteratur Erster und Zweiter Weltkrieg
Cataloguing level:teilweise
Note on the cataloguing:Die Spezialsammlung taucht auch unter der Signatur SPS-DOK-2 auf

Conditions governing use and acces

Acces restrictions:Konsultation eingeschränkt. Mit schriftlicher Begründung teilweise möglich

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SPS-PRELUE Pressesammlung Lüthi
 

Containers

Number:4
 

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Related units of description:verwendet für:
SPS-DOK-2 Dok 2: Zensur (Dossier)

siehe auch:
SPS-VSAM Verein Schweizer Armeemuseum: Archiv des Vereins Schweizer Armeemuseum, 1914 (ca.)-1942 (ca.) (Bestand)
 

Usage

Permission required:Reproduktions- und Aufführungsbewilligung
Physical Usability:Eingeschränkt
Accessibility:Ausgewählte Archivmitarbeiter/-innen
 

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URL:https://www.helveticarchives.ch/detail.aspx?ID=222300
 

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